Das LkSG bleibt

Anders als immer wieder spekuliert, wird das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nicht abgeschafft. Medizinische Einrichtungen müssen weiterhin ihren Sorgfaltspflichten nachkommen. 

 

Der neue Referentenentwurf sieht keine Abschaffung des Gesetzes vor, er bestätigt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz weitestgehend. ZUKE bewertet die Entlastungen durch die Änderungen als guter Kompromiss. „Der Wegfall der Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz reduziert den Aufwand für die betroffenen Einrichtungen, die weiteren Sorgfaltspflichten bleiben jedoch bestehen. So müssen nach wie vor ein Risikomanagement aufgebaut, regelmäßige Risikoanalysen durchgeführt, eine Grundsatzerklärung verabschiedet, Abhilfemaßnahmen ergriffen und ein Beschwerdemechanismus eingerichtet werden“, so Stefan Krojer weiter.

 

Die wichtigsten Punkte: 

  • Risikomanagement und Risikoanalyse bleiben essenziell: Die Risikoanalyse ist die Grundlage für Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Bei fehlender Risikoanalyse besteht die Gefahr, dass Risiken und Verletzungen nicht erkannt und Maßnahmen nicht ergriffen werden - was wiederum zu einer Sanktion führen kann.
  • Dokumentationspflichten bleiben bestehen: Die Berichtspflichten fallen weg, aber Unternehmen müssen weiterhin intern dokumentieren, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachkommen.
  • Die Dokumentation ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  • Die Kontrollbefugnisse des BAFA bleiben dagegen unverändert bestehen

 

Anpassungen gibt es bei Ordnungswidrigkeiten und behördlicher Kontrolle. Die Bußgeldtatbestände in § 24 LkSG sollen deutlich reduziert werden. Künftig sollen nur noch Verstöße gegen folgende Pflichten bußgeldbewehrt sein:

  • Die Pflicht zur rechtzeitigen Ergreifung von Präventionsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 LkSG,
  • Die Pflicht zur rechtzeitigen Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach § 7 Abs. 1 LkSG,
  • Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines terminierten Konzepts zur Beendigung oder Minimierung von Verstößen gegen die Menschenrechte oder umweltbezogene Maßnahmen bei unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern nach § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Nr. 3 LkSG,
  • Die Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen Beschwerdeverfahrens nach § 8 Abs. 1 LkSG.

 

Der Entwurf bringt spürbare Entlastungen, aber keine Abkehr von den Kernpflichten. Medizinische Einrichtungen sollten die Änderungen als Chance begreifen, ihre Lieferketten-Compliance effizienter und zugleich rechtssicher aufzustellen.

 

Im nächsten Schritt muss der Entwurf in den Bundestag eingebracht und verabschiedet werden. 

 

 


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Referentenentwurf - Gesetz zur Änderung des Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetzes
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung
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