Änderung Lieferkettengesetz wegen CSRD-Umsetzungsgesetz

Vor dem Hintergrund der Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie in deutsches nationales Recht durch das CSRD-Umsetzungsgesetz,vom 22.03.2024, wird das Lieferkettengesetz LkSG wie folgt angepasst.



Artikel 3 

Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes 



Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) wird wie folgt geändert:


1. Dem § 10 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:


 „(5) Statt einen Bericht nach Absatz 2 Satz 1 zu erstellen, kann ein Unternehmen, das nach § 289b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, seinen Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, den nach den gesetzlichen Vorgaben erstellten Nachhaltigkeitsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das er sich bezieht, auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich machen. Soweit sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften eine kürzere Frist für die Offenlegung des Berichts ergibt, ist der Bericht innerhalb der kürzeren Frist öffentlich zugänglich zu machen. Ist ein Unternehmen als Tochter eines Mutterunternehmens in den Konzernnachhaltigkeitsbericht oder den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens einbezogen und deshalb nach § 289b Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs befreit, genügt es, wenn das Mutterunternehmen den Konzernnachhaltigkeitsbericht oder den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht auf seiner Internetseite innerhalb der in Satz 1 oder 2 genannten Frist für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich macht.


 (6) Statt des Berichts nach Absatz 2 Satz 1 kann ein Unternehmen, das nicht nach § 289b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, seinen Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, einen Nachhaltigkeitsbericht nach den gesetzlichen Vorgaben des § 289c des Handelsgesetzbuchs erstellen. Der Bericht ist entsprechend § 324b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs durch einen Prüfer zu prüfen. Der Bericht ist spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das er sich bezieht, auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“ 


2. Dem § 12 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: 


„(3) Der Bericht nach § 10 Absatz 5 Satz 1 ist über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das er sich bezieht, einzureichen. Soweit sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften eine kürzere Frist für die Offenlegung des Berichts ergibt, ist der Bericht innerhalb der kürzeren Frist bei der zuständigen Behörde einzureichen. In den Fällen des § 10 Absatz 5 Satz 3 hat das Unternehmen innerhalb der in § 10 Absatz 5 Satz 1 oder 2 genannten Frist anzugeben, ob es in den Bericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und das Mutterunternehmen mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 geltend entsprechend für einen Bericht nach § 10 Absatz 6. 


(4) Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 4 sind Berichte für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zum 31. Dezember 2024 einzureichen, wenn sich nicht aus Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 4 ein späterer Zeitpunkt ergibt.“ 



3. § 13 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:  


(1) Die zuständige Behörde prüft, ob der Bericht nach § 10 Absatz 2, 5 oder 6 vorliegt. 


(2) In den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 1 prüft sie, ob die Anforderungen des § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden. Werden die Anforderungen des § 10 Absatz 2 und 3 nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert. Dies gilt nicht für Berichte nach § 10 Absatz 5 und 6.“