EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)

CSDDD Richtlinien-Text

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Vorschlag RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen CSDDD (Stand 15.03.2024)
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF
THE COUNCIL on Corporate Sustainability Due Diligence and amending
Directive (EU) 2019/1937
- Letter to the Chair of the JURI Committee of the European Parliament
ST-6145-2024-INIT_en.pdf
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Gegenüberstellung CSDDD zu LKSG

Wie unterscheiden sich das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD)? Das LkSG reiht sich in eine Reihe von Gesetzen zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Lieferketten in anderen europäischen Staaten ein. Auch auf EU-Ebene ist mit der CSDDD eine eigene Rechtsnorm für faire globale Liefer- und Wertschöpfungsketten seit dem 15.03.2024 beschlossen. Im Einzelnen bestehen zwischen dem LkSG sowie der CSDDD folgende wesentliche Unterschiede (Stand 16.03.2024):

 

Unterschiede Deutsches und Europäisches Lieferkettengesetz

  LkSG (BRD) CSDDD (EU)

Anwendungs­bereich

ab 2023: deutsche Unternehmen mit
- mehr als 3.000 Arbeitnehmern

ab 2024: deutsche Unternehmen mit
- mehr als 1.000 Arbeitnehmern

Europäische Unternehmen mit:
- mehr als 1.000 Arbeitnehmern und
- über 450 Mio. EUR Nettoumsatz

 

Nicht-EU-Unternehmen:

- wenn sie die geltende Umsatzschwelle (450 Mio. EUR) im EU-Binnenmarkt überschreiten.

Umfang der Sorgfalts­pflichten Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und zugehörige Umweltrisiken gegenüber den direkten Lieferanten und nur bei Kenntnisnahme gegenüber weiteren Gliedern der Lieferkette.
Tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen müssen ermittelt, berichtet und - soweit möglich - abgestellt bzw. minimiert werden.

Umfassende Sorgfaltspflichten für Umwelt und Menschenrechte entlang der Lieferkette. Indirekte Lieferanten und Vertriebskette inklusive Nutzung und Entsorgung der Produkte.

Zusätzliche Umweltbelange: z.B. Schutz von Flora und Fauna; Verbot von Substanzen, welche die Ozonschicht schädigen; Schutz von kulturellem Erbe; Minimierung der Beeinträchtigung von Feuchtgebieten; Verhinderung von Verschmutzung durch Abfall von Schiffen; Klimaziel, die Erderwärmung auf 1,5 Grad durch CO² Einsparungen zu begrenzen.

Tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen müssen ermittelt, berichtet und abgestellt bzw. minimiert werden.

zivil­rechtliche Haftung Nein Ja. Aber: es gibt keine Haftung außerhalb des eigenen Einflussbereichs. Unternehmen werden haftbar gemacht, wenn sie einen Schaden selbst und direkt verursacht haben. So, wie es ohnehin schon nach BGB gilt. Für indirekte Geschäftspartner wird ein abgeschwächter Haftungsmaßstab gelten, soweit die Pflichten hinsichtlich der vertraglichen Umsetzung der Sorgfaltspflichten erfüllt wurden.
Sanktionen Bußgelder bis 800.000 EUR, bei Unternehmen mit über 400. Mio. EUR Umsatz bis zu 2 % des des Jahresumsatz. Ausschluss von Aufträgen der öffentlichen Hand.  Höhe soll im Rahmen der nationalen Umsetzung festgelegt werden. Vermutlich: Angemessene Bußgelder auf Grundlage des weltweiten Nettoumsatzes bis zu 5 % des Jahresumsatz sowie die Bekanntmachung des Verstoßes unter Nennung des Unternehmens, die Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich ähnlicher weiterer Verstöße und das Verbot des Inverkehrbringens oder des Exports von Produkten und Dienstleistungen
Zeitpunkt der Gültigkeit

- ab 01.01.2023 für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden 

 

- ab 01.01.2024 ab 1.000 Mitarbeitenden 

 

Damit gilt das LkSG für rund 5.700 Unternehmen in Deutschland. 

Juni 2026: EU-Staaten müssen die CSDDD in nationales Recht umsetzen. In Deutschland durch Anpassung des LkSG.

 

Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangsfristen:

- 3 Jahre nach Inkrafttreten (2027) für Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 1,5 Milliarden Euro weltweit.

 

- 4 Jahre (2028) für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 900 Millionen Euro 

- 5 Jahre (2029) für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 450 Millionen Euro

 

Damit gilt die CSDDD für rund 5.450 Unternehmen in Europa.

 

Stand 16.03.2024, Quelle: ZUKE Green

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Schnittstellen CSRD und LkSG/CSDDD

Wie ist das Lieferkettengesetz in die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) eingebunden?

Zwischen dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD besteht kein direkter Bezug. Allerdings sind große inhaltliche Übereinstimmungen vorhanden. So umfassen die künftig anzuwendenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Themenfeld "Soziales" unter anderem "Berichtspflichten zu Arbeitnehmern in der Lieferkette" (ESRS 2). Auch mit der CSDDD gibt es – wie zuvor dargestellt – große Überschneidungen. Die bei der Ausübung der Sorgfaltspflichten gewonnenen Informationen können somit auch zur Erfüllung weiterer Berichtspflichten herangezogen werden.

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