Lieferkettengesetz

Das Lieferkettensorfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt am 01.01.2023 in Kraft. Betroffen davon sind alle Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeiter - ab 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter. Das Gesetz soll für die Einhaltung von Menschenrechten, Umweltschutz und Arbeitssicherheit entlang der Lieferketten Sorge tragen. Auf dieser Seite findest du wichtige Tipps und Informationen. Gerne beraten wir dich kostenlos in einem Telefonat oder Video-Call zum Thema LkSG. Schreibe uns einfach eine E-Mail an office@zuke-green.de und wir melden uns bei dir. 

Die fünf Sorgfaltspflichten

  1. Risikoanalyse
  2. Risikomanagement
  3. Grundsatzerklärung
  4. Berichterstattung
  5. Beschwerdemechanismus

Die zehn Menschenrechte

  1. Verbot von Kinderarbeit
  2. Verbot von Zwangsarbeit
  3. Verbot aller Formen der Sklaverei
  4. Verbot der Missachtung der Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen
  5. Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit
  6. Verbot der Ungleichbehandlung
  7. Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
  8. Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs
  9. Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und des Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert
  10. Verbot von umweltschädlichem Verhalten das zu Menschenrechtsverletzungen führt

Die Berichterstattungspflicht

 

I. Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentieren und 7 Jahre aufbewahren

II. Jährlicher Bericht

a. menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken - Risikoanalyse

b. Präventionsmaßnahmen, Elemente der Grundsatzerklärung

c. Bennenung von Menschenrechtsbeauftragten

d. Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen

e. Schlussfolgerungen aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen

f. Auf der Internetseite kostenfrei öffentlich zugänglich machen

g. Dem BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) übermitteln 

Die Strafen

Wer gegen das Gesetz verstößt, dem drohen Bußgelder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, und zwar für eine Dauer von bis zu drei Jahren.


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Risikomanagement im Rahmen des LkSG
Stellungnahme des BME
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